Satzung

des Bürgervereins Tönisheide 1907 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Tönisheide 1907 e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in 42553 Velbert – Tönisheide.
  3. Der Verein ist am 19.03.1907 gegründet worden und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter VR15544 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die
a) unmittelbare und ausschließliche Förderung der Heimatpflege und Volksbildung,
b) Förderung von Bestrebungen, welche dem Ortsteil Tönisheide dienen, unter Ausschaltung jeder parteipolitischen und konfessionellen Anschauung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Förderung/Veranstaltung von Brauchtumsveranstaltungen
  • die Förderung der Volksbildung z. B. durch Studienfahrten, Betriebsbesichtigungen und Informationsvorträgen
  • die regelmäßige Teilnahme an den für den Ortsteil Tönisheide relevanten Sitzungen des Stadtrates oder dessen Ausschüsse, insbesondere des Bezirksausschusses Neviges

Der Verein ist bestrebt, im Einvernehmen mit der Verwaltung der Stadt Velbert, der gewählten Bürgerschaftsvertretung und mit dem Verschönerungsverein Neviges zusammenzuarbeiten.


§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und ernannte Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger sowie auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen und Firmen werden, wenn sie den in § 2 benannten Vereinszweck fördern und unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt, wenn sie sich um die Bestrebungen des Vereins im Sinne des § 2 besondere Verdienste erworben haben.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein sowie die Ernennung zum Ehrenmitglied im Verein entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmen Mehrheit.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 01.10. des Jahres beim Vorstand eingehend.
    • Sollte ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand sein, so kann der Vorstand das Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Verein ausschließen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied muss vor einer solchen Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Hierfür ist eine Mindestfrist von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung einzuräumen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.
  7. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebende Rechte und Pflichten. Dem Verein bleibt die Einziehung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.


§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der vom Vorstand festgesetzt wird. Die festgesetzten Beiträge sind von den Mitgliedern bis zum 31.03. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig und zwar im Voraus für das ganze Geschäftsjahr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Der Vorstand bestimmt die Beitragshöhe mit 2/3 Stimmen seiner Vorstandsmitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 7, höchstens aber 15 von der Versammlung mit Stimmenmehrheit gewählten Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der erste Geschäftsführer sowie der erste Kassierer.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestimmen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Vorstandsmitglieder können wegen Mangel an Aktivität durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 der Mehrheit von der Vorstandsarbeit befreit werden.
  6. Vorstandssitzungen sollen jährlich mindestens einmal monatlich sowie nach Bedarf stattfinden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, wobei die Einladung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen hat. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.
  7. Dem Vorstand obliegen hinsichtlich der Vereinsführung die Grundsatzentscheidungen. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgabenausschüsse berufen oder eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Vereinsinteressen beauftragen.
  8. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft diese ein.
  9. Den Vorstandsmitgliedern werden die bei ihrer Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen auf begründeten Antrag erstattet.


§ 8 Schatzmeister/Kassenprüfer

  1. Der Kassierer hat alsbald nach Abschluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen.
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die Unterlagen des Vereins (Kassenbericht). Der Kassenprüfer ist auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen; Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung enthält.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre entsprechende Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erteilen. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, wobei eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuhalten ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
  4. In der Jahreshauptversammlung des Vereins, die möglichst im ersten Quartal des betreffenden Kalenderjahres stattfinden sollte, müssen folgende Angelegenheiten behandelt werden:
    • a) Jahresbericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    • b) Kassenbericht des Kassierers
    • c) Revisionsbericht der Kassenprüfer
    • d) Entlastung des Vorstandes
    • e) Neuwahl des Vorstandes
    • f) Ausblick auf das neue Geschäftsjahr
    • g) Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • h) Verschiedenes
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung enthält. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.


§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung der Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Velbert, die den ihr zur Verfügung gestellten Betrag je zur Hälfte an den Löschzug Tönisheide der freiwilligen Feuerwehr und an das Deutsche Rote Kreuz Ortsverein Neviges, Gruppe Tönisheide zu überweisen hat. Die Begünstigten haben das erhaltene Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden.